Schwerbehindertenausweis


Der Sinn eines Schwerbehindertenausweises ist es, Menschen, die dauerhaft - im Sinne von mindestens sechs Monaten - von einer Behinderung betroffen sind, die so schwer ist, dass ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erheblich beeinträchtigt ist, sogenannte Nachteilausgleiche zukommen zu lassen, die diese Beeinträchtigung zumindest teilweise ausgleichen sollen.

Einen Schwerbehindertenausweis kann man im örtlich zuständigen Versorgungsamt auch formlos beantragen. Daraufhin bekommt man Formulare zugesandt, in denen bisher bekannte Diagnosen sowie die Adressen von aufgesuchten Ärzten und Kliniken abgefragt werden. Diese sollte man, sofern man ihnen vertraut, hierfür von der Schweigepflicht entbinden. Bei Bedarf werden sie angeschrieben und um die Zusendung von Befunden und/oder Gutachten gebeten. Es kann das Verfahren beschleunigen, wenn der Antragsteller selbst bereits vorliegende Arztbriefe etc. dem Antrag in Kopie beilegt.

In der Regel wird nach Aktenlage entschieden. Ein Aufsuchen des Amtsarztes ist normalerweise nur bei unklarer Sachlage oder im Falle eines Widerspruches notwendig.

Die häufig gestellte Frage, ob überhaupt ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden sollte, da hierdurch insbesondere im Berufsleben Schwierigkeiten befürchtet werden, lässt sich nur individuell beantworten, da die Vor- und Nachteile vom Grad der Behinderung und von der individuellen Lebenssituation abhängen.
Ich plane, diese Thematik hier später zu vertiefen.

Im Ausweis selbst werden nur Name und Adresse des Behinderten, ab einem Alter von 10 Jahren auch sein Foto, sowie der zuerkannte Grad der Behinderung (GdB) und gegebenenfalls zuerkannte Merkzeichen eingetragen, nicht aber die zugrundeliegenden Diagnosen.
Diese sind lediglich in einem Begleitschreiben aufgeführt, das vom Behinderten nicht mitgeführt und auch nicht mit dem Ausweis vorgelegt werden muss.

Entscheidend für die Beurteilung ist immer das tatsächliche Ausmaß der vorhandenen Beeinträchtigung durch die jeweilige Behinderung, nicht allein die Diagnose selbst.
Sich aus verschiedenen Problemen ergebende Behinderungsgrade können nicht einfach addiert werden, sondern es wird versucht, zu ermitteln, wie groß die Gesamtbeeinträchtigung ist.
Bei sehr unterschiedlichen Arten von Problemen, wie z.B. Schwierigkeiten beim Gehen und beim Sprechen wird diese natürlich höher bewertet, als wenn jemand schlecht gehen kann, weil er Probleme mit dem Fuß und mit den Knie desselben Beines hat.

Hinzu kommen gegebenenfalls sogenannte Merkzeichen, das sind Buchstabenkürzel, welche die besonderen Probleme eines Behinderten bei bestimmten Formen von Behinderungen oder zum Teil auch den Ursprung der Behinderung berücksichtigen.

Unter den folgenden Links finden Sie umfassende weiterführende Informationen zum Schwerbehindertenausweis:

Welche konkreten Vergünstigungen ein behinderter Mensch durch den Schwerbehindertenausweis bekommt, hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab, aber auch von den ihm zuerkannten Merkzeichen.

Genaue und praxisnahe Informationen über die verschiedenen möglichen Nachteilsausgleiche finden sich hier thematisch übersichtlich gegliedert auf den Webseiten des Zentrum Bayern Familie und Soziales :
http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/index.html

Diese Seite ist komplexer und zugleich spezieller. Sie bietet ausführlichste und sehr detaillierte Hintergrundinformationen und Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX):
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/
Hier finden sich auch Tabellen zur Beurteilung des Grades der Behinderung bei konkreten Beeinträchtigungen sowie Kausalitätsbeurteilungen bei den einzelnen Krankheitszuständen, Begriffserklärungen sowie die genauen Rechtsgrundlagen auch für die Zuerkennung der Merkzeichen.





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